11.07.23

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Schenkungsmeldepflicht

Die Diskussion um eine mögliche Wiedereinführung der Erbschafts-und Schenkungssteuer, die vom damaligen Finanzminister Ferdinand Lacina mit Wirkung ab 1.8.2008 abgeschafft wurde, ist es wert, einen Blick auf die derzeit geltende Regelung betreffend Schenkungen zu riskieren.

Vereinfacht lässt sich sagen, dass für bestimmte Schenkungen weiterhin eine Verpflichtung besteht, diese binnen 3 Monaten an das Finanzamt zu melden. Die Anzeigepflicht besteht für Schenkungen unter Lebenden für folgende Vermögenswerte:
 • Bargeld
 • Kapitalforderungen (Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)
 • Anteile an Kapitalgesellschaften und an Personengesellschaften
 • Beteiligungen als stille Gesellschafter:in
 • Betriebe oder Teilbetriebe
 • Bewegliches körperliches vermögen (zB Auto, Motor- und Segelboot, Schmuck, Edelsteine ,..) und immaterielle Vermögensgegenstände (zB Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte).

Für Grundstücke besteht eine Anzeigepflicht gemäß Grunderwerbsteuergesetz. Großzügige Befreiungen von der Schenkungsmeldung gelten für Schenkungen zwischen:

Nahe Angehörige

€ 50.000
innerhalb eines Jahres

Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins und Cousinen, Lebensgefährten

Fremden Personen

€ 15.000
innerhalb von fünf Jahren