26.04.23

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Privatstiftungen: Übertragung stiller Reserven - AbgÄG 2023 gibt Rechtssicherheit für verwirklichte Sachverhalte bis 31.12.2022

Das VwGH-Erkenntnis vom 17.11.2022 hat die gängige Praxis (in Übereinstimmung mit RZ 120ff StiftR 2009) neu definiert.

Die bisherige Auslegung des § 13 Abs 4 KStG zur Übertragung stiller Reserven wurde gem Rz 120ff StiftR 2009 auf bestehende Beteiligungen bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung auch als Gesellschafterzuschuss bei 100%iger Beteiligung für möglich erachtet. Ein in der Praxis oft angewendeter Schritt. Diese Möglichkeit ist nun nach der Veröffentlichung des Erkenntnisses am 15.12.2022 ausgeschlossen. Das AbgÄG 2023 sieht eine legistische Absicherung der verwirklichten Sachverhalte für Veräußerungen bis zum31.12.2022 und einer Übertragung auf die Privatstiftung bis zum 30.4.203 vor.