11.07.23

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Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht nur für ganz Große

Die regulatorischen Rahmen für die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung geht ins Jahr 2017 zurück und wurde mit dem NaDiVeG umgesetzt. Inzwischen erfolgten wesentliche inhaltliche Erweiterungen der Berichtspflicht durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die ab 2024 von der NFRD abgelöst wird. Darüber hinaus wurde auch der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erweitert. Die Kriterien, welche Unternehmen ab wann betroffen sind, sehen sie anhand folgender Tabelle:

AB WANN

WER

Grundlage

 GJ 2017

 Große Kapitalgesellschaften > 500 MA und öffentliches Interesse

 NFRD /NaDiVeG

 GJ 2024

 Große Kapitalgesellschaften > 500 MA und öffentliches Interesse

 CSRD /nationales Gesetz folgt

GJ 2025

Große Unternehmen, die mindesten 2 von 3 Kriterien gem § 221 /2 UGB erfüllen:

  •          Bilanzsumme > € 20 Mio
  •            Nettoerlöse > € 40 Mio
  •         Zahl Beschäftigte > 250 MA

 

CSRD /nationales Gesetz folgt

GJ 2026

Börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen, die mindestens 2 von 3 Kriterien gem § 221/1a UGB erfüllen:

  •            Bilanzsumme > € 350.000
  •            Nettoumsatzerlöse > € 700.000
  •            Zahl der Beschäftigten > 10 MA

 CSRD /nationales Gesetz folgt


Selbstverständlich ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung in all ihren Facetten Thema des  KollegenINFO-Seminar UPDATE Wirtschaftsprüfung 2023, das am 5.10.2023 stattfinden wird. Bis dahin wird auch das Gesetz für die nationale Umsetzung der CSRD, das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz, in einer Endfassung vorliegen. Kollege Dr Aslan Milla, Leiter des neuen Fachinstituts der KSW, wird in seinem Vortrag insbesondere darauf eingehen.