11.07.23

Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht nur für ganz Große
Die regulatorischen Rahmen für die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung geht ins Jahr 2017 zurück und wurde mit dem NaDiVeG umgesetzt. Inzwischen erfolgten wesentliche inhaltliche Erweiterungen der Berichtspflicht durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die ab 2024 von der NFRD abgelöst wird. Darüber hinaus wurde auch der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erweitert. Die Kriterien, welche Unternehmen ab wann betroffen sind, sehen sie anhand folgender Tabelle:
AB WANN |
WER |
Grundlage |
GJ 2017 |
Große Kapitalgesellschaften > 500 MA und öffentliches Interesse |
NFRD /NaDiVeG |
GJ 2024 |
Große Kapitalgesellschaften > 500 MA und öffentliches Interesse
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CSRD /nationales Gesetz folgt |
GJ 2025 |
Große Unternehmen, die mindesten 2 von 3 Kriterien gem § 221 /2 UGB erfüllen:
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CSRD /nationales Gesetz folgt |
GJ 2026 |
Börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen, die mindestens 2 von 3 Kriterien gem § 221/1a UGB erfüllen:
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CSRD /nationales Gesetz folgt |
Selbstverständlich ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung in all ihren Facetten Thema des KollegenINFO-Seminar UPDATE Wirtschaftsprüfung 2023, das am 5.10.2023 stattfinden wird. Bis dahin wird auch das Gesetz für die nationale Umsetzung der CSRD, das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz, in einer Endfassung vorliegen. Kollege Dr Aslan Milla, Leiter des neuen Fachinstituts der KSW, wird in seinem Vortrag insbesondere darauf eingehen.