24.10.23

Inflationsanpassung für 2024
Mittels Verordnung wurden
die Progressionsstufen des progressiven Steuertarifs gem § 33 EStG um 6,6% für
2024 angehoben. Gleichzeitig wurden auch die Absetzbeträge und die
Veranlagungsgrenze angehoben. Dies entspricht 2/3 der Inflationsrate zwischen
Juli 2022 und Juni 2023. Das verbliebene Drittel des Inflationsvolumens
(=Steuermehreinnahmen aufgrund der Inflation) wird zur Entlastung der unteren
Einkommen, der Schaffung von Leistungsanreizen und der Entlastung von Kindern
und Familie gewidmet.
Konkret sind für 2024
folgend Maßnahmen geplant:
Die inflationsangepasste
Einkommensteuer wird daher ab 1.1.2024 betragen:
2023 |
2024 |
||
Einkommen |
Steuersatz |
Einkommen |
Steuersatz |
für die ersten € 11.693 |
0% |
für die ersten € 12.816 |
0% |
€11.693 bis € 19.134 |
20% |
€ 12.816 bis € 20.818 |
20% |
€ 19.134 bis € 32.075 |
30% |
€ 20.818 bis € 34.513 |
30% |
€ 32.075 bis € 62.080 |
41% |
€ 34.513 bis € 66.612 |
40% |
€ 62.080 bis € 93.120 |
48% |
€ 66.612 bis € 99.266 |
48% |
€ 93.120 bis € 1 Mio |
50% |
€ 99.266 bis € 1 Mio |
50% |
Hier eine Auswahl der wichtigsten für 2024 inflationsangepassten Beträge:
- Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag mit 1 Kind € 572 (€ 520),
- Verkehrsabsetzbetrag € 463 (€ 421),
- Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag) € 954,
- Unterhaltsabsetzbetrag € 420 jährlich (€ 372),
- Veranlagungsgrenze bei Einkommen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte € 12.816 (€ 11.693).