24.10.23

2 Lohnsteuerrichtlinien Änderungen1

Inflationsanpassung für 2024

Mittels Verordnung wurden die Progressionsstufen des progressiven Steuertarifs gem § 33 EStG um 6,6% für 2024 angehoben. Gleichzeitig wurden auch die Absetzbeträge und die Veranlagungsgrenze angehoben. Dies entspricht 2/3 der Inflationsrate zwischen Juli 2022 und Juni 2023. Das verbliebene Drittel des Inflationsvolumens (=Steuermehreinnahmen aufgrund der Inflation) wird zur Entlastung der unteren Einkommen, der Schaffung von Leistungsanreizen und der Entlastung von Kindern und Familie gewidmet.

Konkret sind für 2024 folgend Maßnahmen geplant:

  • Der Kindermehrbetrag wird auf € 700 (bisher € 550) angehoben.
  • Ersatz von Kinderbetreuungskosten sind zu € 2.000 pro Jahr steuerfrei.
  • Anhebung der steuerfrei ausbezahlt Überstundenzuschlägen auf max 18 Überstunden bzw € 200 pro Monat für 2024 und 2025.
  • Der monatliche Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulage) sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wird auf € 400 (€ 360) angehoben.
  • Die Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer wird nunmehr dauerhaft zustehen.
  • Der Gewinnfreibetrag wird in allen Stufen erhöht und maximal € 46.400 (bisher € 45.950) betragen. Der Grundfreibetrag steht dann für Gewinne bis € 33.000 (bisher € 30.000) zu.

Die inflationsangepasste Einkommensteuer wird daher ab 1.1.2024 betragen:

2023

2024

Einkommen

Steuersatz

Einkommen

Steuersatz

für die ersten € 11.693

0%

für die ersten € 12.816

0%

€11.693 bis € 19.134

20%

€ 12.816 bis € 20.818

20%

€ 19.134 bis € 32.075

30%

€ 20.818 bis € 34.513

30%

€ 32.075 bis € 62.080

41%

€ 34.513 bis € 66.612

40%

€ 62.080 bis € 93.120

48%

€ 66.612 bis € 99.266

48%

€ 93.120 bis € 1 Mio

50%

€ 99.266 bis € 1 Mio

50%

 

Hier eine Auswahl der wichtigsten für 2024 inflationsangepassten Beträge:

  • Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag mit 1 Kind € 572 (€ 520),
  • Verkehrsabsetzbetrag € 463 (€ 421),
  • Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag) € 954,
  • Unterhaltsabsetzbetrag € 420 jährlich (€ 372),
  • Veranlagungsgrenze bei Einkommen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte € 12.816 (€ 11.693).