16.06.21

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Alles über die Vorsteuererstattung 2020

Für die Erstattung der Vorsteuerbeträge des Jahres 2020 aus Drittstaaten endet die Frist am 30.6.2021. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Das kann zeitlich knapp werden, da die Anträge inklusive sämtlicher Originalrechnungen sowie der Unternehmerbescheinigung im Original auf dem Postweg zu übermitteln sind.

Eine Sonderregelung gilt nach dem Brexit für die Erstattungsanträge in Großbritannien. Für die Vorsteuerbeträge 2020 ist die Frist allerdings schon am 31.3.2021 abgelaufen. Für die Vorsteuern aus der Periode Jänner bis Juni 2021 besteht die Möglichkeit der Antragstellung bis zum 31.12.2021. Nach britischem Recht geht der Erstattungszeitraum eines Jahres vom 1.Juli bis 30.Juni des Folgejahres und ist innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Zeitraums erstattungsfähig.

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2020 in EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2021. Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via FinanzOnline) einzureichen. Dabei gilt es die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von min € 1.000 bzw Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen.

Noch mehr Details dazu lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der KlientenINFO 3/2021.

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