21.07.22

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Abgabenfreie Teuerungsprämie 2022 und 2023

Abgabenfreie Teuerungsprämie 2022 und 2023

Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind bis zu € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei (§ 124b Z. 408 EStG). Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer.

Folgende Voraussetzungen sind allerdings dabei zu beachten:

  1. Für einen Betrag von bis zu € 2.000,00 pro Jahr bestehen keine weiteren Voraussetzungen. Für die Abgabenfreiheit der restlichen € 1.000 gilt es, eine Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (kollektive Regelung) gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG zu tätigen. Also eine Zahlung basierend auf den Kollektivvertrag bzw auf eine vom KV ermächtigte Betriebsvereinbarung, die eine Gewährung für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen vorsieht.
  2. Der maximale Jahreshöchstbetrag von € 3.000 gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG.
  3. Es handelt sich um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Damit wird klargestellt, dass es sich somit um keine Bezugsumwandlung handeln darf (abgabenschädlich wäre also zB die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie).
  4. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt wurden. Hier können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden (§ 124b Z 408 EStG). 

TIPP: Die Teuerungsprämie ist abgabenrechtlich deutlich günstiger als die Mitarbeitergewinnbeteiligung. Für die Jahre 2022 und 2023 empfiehlt sich daher die Teuerungsprämie.